Unter bestimmten Vorraussetzungen gilt ein Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis als versicherungsfrei oder besser freiwillig Krankenversichert. Dieses ist keinesfalls gleichbedeutend mit dem Fehlen einer Krankenversicherung, sondern im Juristendeutsch meint diese Formulierung, dass der zu Versichernde eine Wahlfreiheit erhält, wie er sich versichern will. Eine Versicherungspflicht gilt gemäß den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs V für jeden Bürger der Bundesrepublik, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Einkommen. So besteht eine gesetzlich definierte und jährlich an die statistische Einkommensentwicklung gekoppelte Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze regelt die Höchstbelastung, die ein Arbeitnehmer an Beiträgen für seine gesetzliche Krankenversicherung bezahlen muss. Wessen Einkommen die VPG - Versicherungspflichtgrenze überschreitet und in den vergangenen drei Jahren dauerhaft über der Versicherungspflichtgrenze Einkommen bezogen hat, der ist vom Gesetzgeber im Status versicherungsfrei eingestuft und kann dann die Art der Krankenversicherung frei wählen. Dieses Wahlrecht beinhaltet die Möglichkeit, den Wechsel in eine Private Krankenversicherung (PKV) zu vollziehen und fortan seine Gesundheit unter anderen Rahmenbedingungen zu versichern, als dieses den gesetzlich Pflichtversicherten oder den freiwillig gesetzlich Versicherten möglich ist. Die Differenzierung zeigt bereits auf, dass mit der Versicherungspflichtgrenze kein automatischer Wechsel zu einem Anbieter oder einer PKV einhergeht. Dieses ist eine willentliche Entscheidung des Versicherten. Zu beachten ist hierbei, dass bei der Feststellung des Einkommens nicht nur die regulären Bezüge, also das vertragliche Monats- oder Jahresgehalt gewertet wird, sondern auch weitere, regelmäßig gewährte Bezüge. Wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, Prämien, Überstunden und andere Bezüge des Arbeitnehmers. Sie fliessen alle in die Berechnung der VPG mit ein. Es lohnt sich also bei Gehaltsverhandlungen diese Grenze im Auge zu behalten. Für 2008 wurde sie auf 48.150 € fixiert, unterliegt jedoch jährlichen Anpassungen an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmer in Deutschland. Will man in die PKV wechseln sollte man auf entsprechend hohe Bezüge hinzuwirken. Den Beitragsvorteil gibt es dann unter umständen für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber (geringere Sozialabgaben).
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